§ 1 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig,
77716 Haslach bzw. das für Haslach zuständige Gericht vereinbart.
§ 2 Zahlungen
Zahlungen haben rein netto ohne Skonto nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
§ 3 Abnahme
Nach Fertigstellung des Werkes hat die Abnahme desselben zu erfolgen.
Das Werk gilt bei Ingebrauchnahme, spätestens jedoch dann als
abgenommen, sofern nicht bis spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung
ausdrücklich unter Benennung der detaillierten Gründe schriftlich
widersprochen wird.
Die Rechnung gilt drei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
§ 4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Abs. 1:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden
dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf
Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung
nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Abs. 2:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum
des Auftraggebers an den einheitlichen Sachen wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber
verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an
der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
Abs. 3:
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in
Verzug ist oder eine gegenteilige Anweisung des Auftragnehmers besteht.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an
den Auftragnehmer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
Abs. 4:
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf
das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
Abs. 5:
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in
der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – soweit
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom
Vertrag.
§ 5 Aufrechnung
Gegen Forderungen aus vorliegender vertraglicher Vereinbarung kann durch
Kunden der Firma Moser GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 6 Pauschalierter Schadensersatz
Für den Fall der Vertragslösung des Kunden wird ein vom Kunde zu
zahlender Schadensersatz in Höhe von 30% der Nettoauftragssumme zzgl.
der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, wobei dem Kunden die
Möglichkeit verbleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder
wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.